Was ist ein Widerspruchsbescheid?
Der Steuerbescheid des Finanzamtes und die Leistungsbewilligung des Jobcenters sind Verwaltungsakte. Die Behörden entscheiden mittels eines Verwaltungsaktes über Sachverhalte. Wenn jemand mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, hat er das Recht, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Daraufhin wird dem Widerspruchsführer ein Widerspruchsbescheid zugestellt. Die Behörde reagiert damit auf die Einlassung eines Betroffenen, der mit der Entscheidung nicht einverstanden war. Bevor die Behörde dem Widerspruchsführer eine Antwort gibt, hat sie die Pflicht den Sachverhalt, der zu der beanstandeten Entscheidung führte, nochmals zu überprüfen.
Nach der Prüfung erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid. Bei dem Schreiben hat die Behörde sich an keine gesetzlichen Formvorgaben zu halten. Sie muss jedoch gemäß § 73 Absatz 3 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dafür sorgen, dass der Widerspruchsbescheid dem Empfänger zugestellt wird. Das Verwaltungszustellungsgesetz unterscheidet hier die Zustellung durch die Post mittels einer Zustellungsurkunde, die Zustellung durch die Post mittels eines Einschreibens und die Zustellung durch die Behörde gegen ein Empfangsbekenntnis. Neben der Verkündung der Entscheidung enthält dieses Schreiben auch eine ausführliche Begründung, die die Entscheidung der Behörde darlegt. Diese Entscheidung kann die vorherige Auffassung bestätigen. Mit dem Dokument kann aber auch dem Anliegen des Widerspruchsführers Rechnung getragen worden sein, indem die Behörde seine Argumente anerkennt und den ersten Bescheid aufhebt oder ändert.

  
  
Wann ist der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zulässig?
Damit die Behörde in Form eines Widerspruchsbescheids tätig wird, muss der Betroffene zuvor einen Widerspruch eingelegt haben. Dieser Widerspruch kann sich z.B. gegen eine Entscheidung des Jobcenters richten, in welchem dem Betroffenen mitgeteilt wurde, dass ihm sein Arbeitslosengeld gekürzt wurde, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war oder weil der Bescheid einen Fehler enthält.
Der Verwaltungsakt, mit dem das Jobcenter entscheidet, enthält zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Betroffenen darauf hinweist, in welcher Form und binnen welcher Zeit er gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen kann. In der Regel beträgt die Frist für einen Widerspruch einen Monat ab Zustellung des Schreibens. Außer den formalen Vorgaben muss der Widerspruch eine stichhaltige Begründung enthalten. Die Frist für den Widerspruchsbescheid beträgt für das Jobcenter drei Monate. Innerhalb dieser Zeit muss dem Betroffenen ein Widerspruchsbescheid vom Jobcenter zugestellt worden sein.

  
  
Kann gegen den Widerspruchsbescheid ein Widerspruch eingelegt werden?
Ein Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Dennoch braucht ein Betroffener nicht untätig hinnehmen, dass sein Widerspruch abgelehnt wurde. Wer gegen die in einem Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung vorgehen möchte, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung eine Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid erheben. Die Frist von einem Monat sollte beachtet werden. Sie ist von großer Bedeutung. Wird erst nach Ablauf des Monats Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, ist diese unzulässig. Die in dem Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung wird damit unanfechtbar. Einem Betroffenen bleibt in diesem Fall nur noch die Möglichkeit, die ihm das deutsche Sozialrecht bietet. Nach § 44 SGB X kann er – auch wenn die Frist für die Klage gegen den Widerspruchsbescheid bereits abgelaufen ist – einen Verwaltungsakt, der nicht rechtskonform erlassen wurde, durch einen Überprüfungsantrag gegen den Widerspruchsbescheid auf Zulässigkeit prüfen lassen.
Den Überprüfungsantrag gegen den Widerspruchsbescheid kann jeder Empfänger eines Widerspruchsbescheides stellen. Mit dem Überprüfungsantrag wird automatisch ein neues Verwaltungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren endet mit einem Überprüfungsbescheid. Wer einen Überprüfungsantrag stellt, braucht keine Formen und Fristen zu wahren. Aus dem Schriftstück sollte aber ersichtlich sein, mit welcher behördliche Entscheidung der Betroffene nicht einverstanden war. Das Jobcenter ist auch in diesem Fall dazu verpflichtet, den ganzen Sachverhalt zu prüfen. Daraus könnte sich auch ein Nachteil für den Antragsteller ergeben, wenn z.B. Fehler aufgedeckt werden, die zuvor zu Gunsten des Antragstellers gemacht wurden.
Die Frist, die ein Betroffener hat, um einen Überprüfungsantrag gegen einen Widerspruchsbescheid zu stellen liegt in der Regel bei vier Jahren. Für Hartz 4 Empfänger und Menschen, die Sozialhilfe beziehen, gilt allerdings eine strenge Ein-Jahres-Frist.
Für die Antwort auf einen Überprüfungsantrag kann das Jobcenter sich sechs Monate Zeit lassen. Verstreicht die Zeit, ohne dass der Betroffene etwas von der Behörde hört, kann er Untätigkeitsklage erheben.

  
  
Fazit
In Deutschland werden Behördenentscheidungen durch einen Verwaltungsakt getroffen. Solche Verwaltungsakte sind z.B. der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt oder der Leistungsbescheid des Jobcenters. Gegen die Entscheidung ist der Betroffene nicht machtlos. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, oder in dem Verwaltungsakt Fehler entdeckt, kann gegen den Verwaltungsakt einen Widerspruch einlegen. Ist dieser Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt worden und enthält er eine stichhaltige Begründung, wird er von der Behörde zugelassen. Die Behörde ist aufgefordert, den Sachverhalt von vorne bis hinten zu prüfen. Die Frist für den Widerspruchsbescheid beträgt drei Monate. In diesem Dokument kann die Behörde die Argumente des Betroffenen zulassen und den ursprünglichen Bescheid entsprechend ändern oder aufheben. Sie kann aber auch zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung richtig war und weiter hieran festhalten. Diese Entscheidung muss von der Behörde ausdrücklich begründet werden.
Ist der Betroffene mit der Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom Jobcenter nicht einverstanden, kann er dagegen nicht erneut Widerspruch einlegen. Ihm bleibt allerdings der Weg, Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid zu erheben. Diese ist bei dem Gericht einzureichen, dass in der Sache zuständig ist. Wer gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenters vorgehen möchte, muss die Anfechtungsklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Hierbei ist zwingend eine Frist von einem Monat zu beachten. Wird die Frist von dem Kläger versäumt, wird der Widerspruchsbescheid automatisch unanfechtbar. Der Kläger hat jetzt nur noch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen, wenn der Widerspruchsbescheid nicht rechtskonform war. In diesem Fall kann er – direkt bei dem Jobcenter – einen Überprüfungsantrag gegen den Widerspruchsbescheid stellen. Hierbei ist der Antragsteller an keine Form und keine Frist gebunden. Das Jobcenter überprüft den Sachverhalt erneut und entscheidet binnen einer Frist von sechs Monaten durch einen Überprüfungsbescheid. Tut sie dies nicht, kann der Antragsteller Untätigkeitsklage erheben.
Widerspruchsbescheid bei Hartz 4
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