Um Arbeitslosengeld zu berechnen – sei es in der Höhe oder der Auszahlungsdauer muss zunächst zwischen Arbeitslosengeld 1 und 2 unterschieden werden. Anschießend sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Erst dann sind die zuständigen Behörden in der Lage, das Arbeitslosengeld zu berechnen.

Arbeitslosengeld 1 und 2 – das sind die Unterschiede!
Obwohl sie sich namentlich ähneln, handelt es sich beim Arbeitslosengeld 1 und dem Arbeitslosengeld 2 um zwei sehr verschiedene Dinge.
Während das Arbeitslosengeld 1 eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung darstellt, ist das Arbeitslosengeld 2 – umgangssprachlich auch Hartz IV genannt – eine staatliche Leistung für die Grundsicherung hilfsbedürftiger Menschen. Dementsprechend unterschiedlich gestalten sich auch die Leistungsbezüge, Auszahlungszeiträume, Anspruchsregelungen und die Art und Weise, wie die zuständigen Behörden das Arbeitslosengeld berechnen. So finden beispielsweise die persönlichen Ersparnisse und das sonstige Vermögen der betreffenden Personen keine Berücksichtigung, wenn sie die Höhe ihres Arbeitslosengeld 1 berechnen möchten, während sie den Bezügen für das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld 1
Noch bevor man das Arbeitslosengeld berechnen kann, müssen zunächst die Anspruchsvoraussetzungen geklärt und gegeben sein. Die Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld 1 werden unter § 137 SGB III geregelt. Prinzipiell müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

1. Arbeitslosigkeit
Um Arbeitslosengeld 1 zu beziehen, darf die Person in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigungsverhältnisse mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche sind für die Bewertung nicht relevant und spielen dementsprechend auch keine Rolle, wenn es darum geht, die Höhe des Arbeitslosengeld zu berechnen. Geht eine Person mehrere Tätigkeiten mit geringen Wochenstunden nach, werden diese miteinander addiert. Gelegentliche Abweichungen der Stundenanzahl innerhalb eines geringen Rahmens werden nicht nachteilig angerechnet. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit fällt bei der Bewertung, ob eine Arbeitslosigkeit vorliegt, ebenfalls nicht ins Gewicht – auch nicht für die Frage, wie das Arbeitslosengeld zu berechnen ist – solange die Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung dadurch nicht behindert wird.

Um nach § 138 SGB III als arbeitslos zu gelten und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu haben, muss die betreffende Person im Rahmen seiner Möglichkeiten alles dafür tun, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Diese so genannten Eigenbemühungen werden im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person festgehalten. Die Einhaltung und Wahrnehmungen der getroffenen Vereinbarungen und Verpflichtungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Eigenbemühungen. Arbeitslose Personen sollten sich auch dann an die Eingliederungsvereinbarung halten, wenn sie ohne Rechtsfolgenbelehrung – und somit ohne rechtliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung – getroffen wurde. Verweigert die arbeitsuchende Person die Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung, kann die zuständige Behörde den Umfang der Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festsetzen. Aufgrund der Tatsache, dass ein Verwaltungsakt immer eine Rechtsfolgebelehrung beinhaltet, ist bei Nichteinhaltung mit Konsequenzen zu rechnen. Unter anderem hätte dies auch Auswirkungen darauf, wie und in welcher Höhe die Agentur das Arbeitslosengeld berechnen wird.
Generell gibt es keine festen Regelungen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die zu vermittelnde Person Eigenbemühungen leisten muss. Zu den häufigsten Formen zählen unter anderem das Abgeben von Bewerbungen auf selbst gesuchte oder von der Agentur für Arbeit vorgeschlagene Arbeitsstellen sowie das selbstständige Suchen nach geeigneten Stellen über die Jobbörse, Tageszeitungen oder Job- und Karrieremessen. Plant der Arbeitsuchende eine Selbstständigkeit, gehören das Vorantreiben der selbigen ebenfalls zu den möglichen Eigenbemühungen. Darüber hinaus sollte er sich um Weiterbildungsmaßnahmen bemühen.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis aus eigenen Stücken aufgekündigt haben, gegen die Eigenbemühungen, eine Beschäftigungslosigkeit zu vermeiden oder zu beenden, verstoßen haben. In der Folge werden der betreffenden Person in einer bis zu zwölf Wochen andauernden Sperrzeit kein Arbeitslosengeld ausgezahlt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, die eine Eigenkündigung alternativlos gemacht haben.

Eine weitere Voraussetzung für Arbeitslosigkeit ist, dass die zu vermittelnde Person den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss. Diese so genannte Verfügbarkeit ist dann gegeben, wenn die Person generell willens und auch in der Lage ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, welche eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden nicht unterschreitet. Die Tätigkeit muss der arbeitsuchenden Person zumutbar sein und ihr unter den üblichen Bedingungen der betreffenden Branche angeboten werden. Zu den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zählt auch die Bereitschaft an der Teilnahme von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen. Ebenso müssen die die von der Agentur vorgeschlagenen Maßnahmen zeit- und ortsnah umgesetzt werden.

2. Anmelden der Arbeitslosigkeit
Es versteht sich von selbst, dass die zuständige Agentur das Arbeitslosengeld nur berechnen kann, wenn es von der Arbeitslosigkeit weiß. Die Meldung zur Arbeitslosigkeit muss persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vollzogen werden. Arbeitslosenmeldungen per Fax, E-Mail, Brief, Telefon oder durch einen Stellvertreter sind nicht gültig. Meldungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aktuell noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Arbeitslosigkeit jedoch innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist, sind ebenfalls gültig. Hierbei ist zu beachten, dass die tatsächliche Arbeitslosenmeldung spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosenzeit erfolgen muss.

3. Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die so genannte Anwartschaftszeit ist in § 142 SGB III geregelt. Sie setzt voraus, dass die arbeitsuchende Person innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Da laut § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Berechnung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs eine erweiterte Rahmenfrist um zusätzliche drei Jahre maßgeblich ist, hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer innerhalb der vergangenen fünf Jahre für mindestens zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. Diese Rahmenfrist ist im weiteren Verlauf auch maßgeblich dafür, wie das Arbeitslosengeld zu berechnen ist. Beschäftigungsverhältnisse, die länger als die vorgegebene Rahmenfrist zurückliegen, finden bei der Bewertung keine Berücksichtigung. So genannte Ersatzzeiten, wie zum Beispiel Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, Krankengeldbezug und Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst werden dagegen angerechnet.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 2?
Erwerbsfähige, hilfsbedürftige Personen im Alter von 15 bis 65-67 (abhängig vom Renteneintrittsalter) haben nach § 7 SGB II Anspruch auf Arbeitslosengeld 2. Erwerbsfähig im Sinne des SGB II bedeutet, sie sind in der Lage, täglich mindestens drei Stunden einer Arbeit nachzugehen und nicht aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung daran gehindert werden. Unter Hilfsbedürftigkeit wird verstanden, wenn die betreffende Person seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend bestreiten kann. Berücksichtigt wird dabei sowohl die bereits erhaltene Hilfe anderer Träger von Sozialleistungen als auch das vorhandene Einkommen und Vermögen. Als Einkommen gelten jegliche Einnahmen in Geld, welche die hilfsbedürftige Person erhält. Darunter fallen beispielsweise Einnahmen aus selbst- oder nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung. Zum Vermögen wird jeglicher in Geld messbarer Besitz, wie zum Beispiel Barvermögen, Sparguthaben und Wertpapiere, gezählt. Einkommen und Vermögen sind sowohl für die Prüfung des Anspruchs relevant, wirken sich darüber hinaus aber auch darauf aus, wie das zuständige Jobcenter das Arbeitslosengeld berechnen wird. Ziel des Arbeitslosengeldes 2 ist es, den betroffenen Personen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Hiervon sind auch Personen betroffen, welche mit Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wie zum Beispiel deren Kinder. Wichtig ist, dass, um Arbeitslosengeld 2 zu beziehen weder zwingend eine Arbeitslosigkeit vorliegen muss, noch muss zuvor Arbeitslosengeld 1 bezogen worden sein.

Wie auch bei der Beziehung von Arbeitslosengeld 1, sind die Empfänger von Arbeitslosengeld 2 dazu verpflichtet, Ihre Hilfsbedürftigkeit schnellstmöglich beenden zu wollen. Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Den Leistungsberechtigten ist in diesem Zusammenhang jede Arbeit zumutbar, außer es liegen triftige körperliche, geistige oder seelische Gründe dagegen vor. Gründe, angebotene Arbeit abzulehnen können beispielsweise auch sein, wenn dadurch die Erziehung vorhandener Kinder gefährdet werden würde. Eine Eingliederungsvereinbarung ist laut Gesetz vorgesehen, seit 2011 sind Verstöße jedoch nicht mehr sanktionierbar.

Ausländische Mitbürger haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 wie Deutsche. Hiervon ausgenommen sind unter anderem Ausländer ohne festen Wohnsitz, ohne Arbeitserlaubnis sowie Asylbewerber, deren Leistungsansprüche sich nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz ergeben.

Hat die zuständige Behörde die Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1 oder 2 geprüft und ist dabei zu einem positiven Ergebnis gekommen, geht es im folgenden darum wie und in welcher Höhe Arbeitslosengeld zu berechnen ist.

Arbeitslosengeld berechnen – so geht’s!

  
  
Auf welcher Grundlage lässt sich Arbeitslosengeld 1 berechnen?
Um das Arbeitslosengeld zu berechnen ist es wichtig zu wissen, dass dieses auf der Grundlage von Kalendertagen abgerechnet und ausbezahlt wird. Ein Kalendermonat ist dabei generell mit 30 Kalendertagen anzusetzen, unabhängig davon, wie viele Tage der betreffende Monat tatsächlich hat.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist abhängig von den Faktoren „Bemessungsentgelt“, „Lohnsteuerklasse“ und „Anzahl der Kinder“. Schlussendlich lässt sich mit der Formel „Leistungsentgelt x 60% oder 65 %“ die Höhe von Arbeitslosengeld 1 berechnen.

1. Bemessungsentgelt
Um das Arbeitslosengeld 1 berechnen zu können, ist das Bemessungsentgelt ein grundsätzlicher und wichtiger Faktor. Es ist die Grundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes – oder auch Leistungsentgelt genannt – und ergibt sich aus dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt, welches die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb der angesetzten Rahmenfrist vor Beginn der Arbeitslosigkeit durchschnittlich pro Tag erhalten hat. Üblicherweise wird dabei das Bruttoentgelt des vergangenen Jahres herangeführt. Eine Ausweitung des Zeitraums wird dann vorgenommen, wenn im letzten Jahr weniger als 150 Tage versicherungspflichtig gearbeitet wurde. Ebenso kommt eine Ausweitung zum Tragen, wenn die betreffende Person in den letzten beiden Jahren vor der Arbeitslosigkeit im Durchschnitt mindestens 10 Prozent mehr verdient hat. Das Bemessungsentgelt ist nach oben hin durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt und muss berücksichtigt werden, wenn es darum geht, das Arbeitslosengeld zu berechnen. Die Höchstgrenze lag im Jahr 2018 in den neuen Bundesländern bei 5.800 EUR und in den alten Bundesländern bei 6.500 EUR. Daraus ergeben sich bei der Auszahlung des Arbeitslosengelds Höchstsätze von 1.875,53 EUR (neue Bundesländer) und 2.031,56 EUR (alte Bundesländer) pro Monat.

2. Lohnsteuerklasse
Der letzte Eintrag auf der Lohnsteuerkarte bezüglich der Lohnsteuerklasse ist Maßgeblich dafür, um die Höhe des Arbeitslosengeld berechnen zu können. Zu beachten ist, dass sich bei drohender Arbeitslosigkeit besonders für verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Wechsel der Steuerklasse positiv auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken kann. Betroffene Personen sollten sich hier genauestens informieren und die für sie beste Kombination für ein möglichst hohes Arbeitslosengeld berechnen. Aus dem nun errechneten Leistungsentgelt erhält der Arbeitslose einen bestimmten Prozentsatz als Arbeitslosengeld ausgezahlt.

3. Kinder
Um die Höhe des Arbeitslosengeld berechnen zu können, spielen Anzahl der Kinder eine wichtige Rolle. In Abhängigkeit davon, ob Kinder berücksichtigt werden müssen oder nicht, erhält der Arbeitslose den allgemeinen Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent oder den erhöhten Leistungssatz in Höhe von 67 Prozent des Leistungsentgelts. Die Auszahlung des erhöhten Leistungsentgelts findet auch dann statt, wenn der Arbeitslose nicht der Bezieher des Kindergeldes ist.

Wie lässt sich Arbeitslosengeld 2 berechnen?
In welcher Höhe Arbeitslosengeld 2 ausgezahlt wird, ist schwer zu pauschalisieren, da sich die Leistungen immer nach der Bedürftigkeit des Antragsstellers richten. Diese setzen sich zusammen aus dem so genannten Hartz 4 Satz, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe. Hinzu kommen noch einmalige Leistungen, die in Sonderfällen ausgezahlt werden. Bereits an dieser Stelle wird klar, dass das Jobcenter von der hilfsbedürftigen Person umfangreiche und stets aktuellste Informationen benötigt, um die korrekte Höhe des Arbeitslosengeld 2 berechnen zu können.

1. Hartz IV Regelsatz
Der Regelsatz bildet den Grundstamm, um die Auszahlungshöhe von Arbeitslosengeld 2 berechnen zu können. Dieser Hartz 4 Regelsatz soll es dem Empfänger ermöglichen, den laufenden und einmaligen Bedarf für Ernährung, Kleidung und Hygiene zu decken und ihm eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Die Höhe des Regelsatzes wird immer zu Beginn des Jahres anhand von Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. Die Höhe des Satzes unterscheidet sich von Empfänger zu Empfänger, die in verschiedenen Regelbedarfsstufen eingeteilt sind.
Der aktuelle Hartz IV Regelsatz, welchem beispielsweise einem Alleinstehenden oder einer Alleinstehenden Bezieherin von Arbeitslosengeld 2 monatlich zusteht, beträgt seit dem 01.01.2019 424 EUR. Hinzu kommen eventuelle Regelbedarfssätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, welche selbstverständlich Auswirkungen darauf haben, wie das Arbeitslosengeld zu berechnen ist. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Alter der Kinder und beginnt bei 245 EUR für Kinder unter sechs Jahren bis hin zu 322 EUR für Kinder und Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren.

2. Kosten für Unterkunft und Heizung
Um die korrekte Höhe des Arbeitslosengeld zu berechnen, fließen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in die Bewertung mit ein. Die Höhe der Kostenübernahme für eine angemessene Wohnung und Heizung laut § 22 Absatz 1 SGB II ergeben sich nach den örtlichen Richtlinien und können dementsprechend variieren. Ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung, ob eine Wohnung angemessen ist oder nicht, ist die Wohnfläche, welche der hilfsbedürftigen Person bzw. seiner Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht. So gelten für eine Person eine 1-Raum-Wohnung und einer Wohnfläche von bis zu 50 m² aktuell als ungefährer Richtwert. Neben den Aufwendungen für die Wohnung (Kaltmiete) und Heizkosten werden auch die Nebenkosten ganz oder teilweise übernommen. Die Kostenübernahme findet grundsätzlich in Form von Geldleistungen statt. Sachleistungen, wie das zur Verfügung stellen einer Wohnung, sind nicht vorgesehen.

3. Mehrbedarfe
Mehrbedarfe sind für viele hilfsbedürftige Personen ein wichtiger Bestandteil, um ihr Arbeitslosengeld berechnen und daraus folgend ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Eventuelle Mehrbedarfe werden zum Regelbedarf hinzugerechnet bzw. ergeben sich anteilsmäßig aus dem erhaltenen Regelsatz. Mehrbedarfe fallen beispielsweise an für Alleinerziehende, Schwangere, Menschen mit Behinderung, Menschen mit kostenaufwändiger Ernährung oder für die Kosten einer dezentralen Warmwasserversorgung.

Einmalige Leistungen
Nicht im Regelbedarf enthalten – und somit zunächst nicht relevant um das Arbeitslosengeld zu berechnen – sind Aufwendungen für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive der Haushaltsgeräte, für Schwangerschaft und Geburt sowie für die Anschaffung therapeutischer Geräte. Diese müssen gesondert beantragt werden und werden der hilfsbedürftigen Person als einmalige Leistung ausgezahlt.

Durch die Addition der ersten drei Punkte lässt sich individuell abgestimmt die Höhe des jeweiligen Arbeitslosengeld 2 berechnen. Obwohl die einmaligen Leistungen für die betroffenen von elementarer Bedeutung sind, spielen sie jedoch keine Rolle, wenn es darum geht, das monatlich zu erhaltene Arbeitslosengeld zu berechnen.

  
  
Auf welche Dauer ist das Arbeitslosengeld begrenzt?
Arbeitslosengeld 1
Neben der Frage, wie das Arbeitslosengeld zu berechnen ist, spielen die Auszahlungszeiträume selbstverständlich eine wichtige Rolle. Die Zeiträume, in welchen Arbeitslose Arbeitslosengeld erhalten, reichen von mindestens sechs bis hin zu maximal 24 Monaten. Die exakte Dauer ist abhängig vom Alter der betreffenden Person und er Anzahl der Monate, die sie bereits in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden hat. Mit diesen Informationen lässt sich die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld berechnen.
Bezüglich des Alters des Arbeitslosen wird zwischen unter und über 50 Jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschieden.
Ist der Arbeitslose unter 50 Jahren und hat die Mindestanforderungen der Anwartschaftszeit erfüllt (12 monatige versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten zwei Jahren), erhält er sechs Monate lang Arbeitslosengeld. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre länger als zwölf Monate im Rahmen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gearbeitet, erhöht sich die Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Maximaldauer für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 50 Jahren beträgt ein Jahr.
Eine längere Anspruchsdauer erhalten über 50 jährige Personen mit einer längeren Anzahl an versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Die maximale Anspruchsdauer von 24 Monaten erhalten Arbeitslose ab 58 Jahren, die innerhalb der angesetzten Rahmenfrist mindestens 48 Monate lang einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.
Unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung der Anspruchsdauer möglich. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal Arbeitslosengeld bezogen, seinen Anspruch jedoch nicht vollends ausgeschöpft hat. Der verbliebene Restanspruch kann im Falle einer erneuten Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, um die neue Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld zu berechnen.
Ebenso wie eine Verlängerung, sind jedoch auch Kürzungen der Anspruchsdauer möglich. Unter bestimmten Umständen kann die Agentur für Arbeit so genannte Sperrzeiten verhängen, welche die Anspruchsdauer verkürzen. Gründe für Sperrzeiten werden unter anderem bei Eigenkündigungen (12 Wochen), Arbeitsablehnungen bzw. Ablehnung/Abbruch von Eingliederungsmaßnahmen (bis zu 12 Wochen), unzureichenden Eigenbemühungen (2 Wochen) sowie Meldeversäumnissen (1 Woche) verhängt. Hierbei ist zu beachten, dass eine 12 wöchige Sperrzeit die Anspruchsdauer des Arbeitslosen um mindestens ein Viertel verkürzt. Bei einem eigentlichen Anspruch von 24 Monaten auf Arbeitslosengeld und einer verhängten Sperrzeit von 12 Wochen, beläuft sich die neue Anspruchsdauer auf nur noch maximal 18 Monate. Die neue und exakte Auszahlungsdauer für das Arbeitslosengeld zu berechnen obliegt selbstverständlich der zuständigen Agentur.

Arbeitslosengeld 2
Die Zahlung von Arbeitslosengeld 2 läuft grundsätzlich unbefristet, so lange, wie die Voraussetzungen für das Erbringen der Leistungen bestehen und bis zum Eintritt in das Rentenalter der hilfsbedürftigen Person.
Die Leistungsbezieherin bzw. der Leistungsbezieher muss regelmäßig den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit erbringen. Hierzu müssen die entsprechenden Formulare fristgerecht ausgefüllt und bei dem zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Haben sich zum vorherigen Zeitraum Änderungen ergeben, welche die Hilfsbedürftigkeit weiterhin, allerdings in einem erhöhten oder geringerem Ausmaß bestehen lässt, muss das Jobcenter diese Änderungen berücksichtigen um die korrekte Höhe des Arbeitslosengeld zu berechnen.

  
  
Welche Fristen gelten bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld 1
Die Meldung zur Arbeitslosigkeit und die damit einhergehende Beantragung von Arbeitslosengeld 1 ist spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit durchzuführen. Erst dann kann die zuständige Agentur alle notwendigen Schritte einleiten und das Arbeitslosengeld berechnen. Generell sind Personen, welche Arbeitslosengeld 1 beantragen möchten zur frühzeitigen Arbeitslosenmeldung verpflichtet. Dies betrifft in erster Linie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dessen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. In diesem Fall ist die Meldung spätestens drei Monate vor endgültiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durchzuführen. Erfährt die betreffende Person innerhalb der letzten drei Monate von der Beendigung seiner Beschäftigung, muss er innerhalb der nächsten drei Tage bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche diese Fristen ohne triftigen Grund verstreichen lassen, erhalten in den ersten sieben Tagen ihres Arbeitslosengeldanspruchs keine Leistungen.

Arbeitslosengeld 2
Von dem Zeitpunkt an, an welchem die Hilfsbedürftigkeit eintritt, welche einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 berechtigt, sollte die Anmeldung hierfür so schnell und unverzüglich wie möglich geschehen. Leistungen werden nämlich nur ab Beginn des Monats gewährt, in sie beantragt wurden. Der Antrag kann zunächst formlos und auch unvollständig abgegeben werden. Fehlerhafte Daten und Unterlagen können im Nachhinein noch abgegeben werden, damit das zuständige Jobcenter die ersten Schritte (Arbeitslosengeld berechnen, usw.) einleiten kann. Die rechtzeitige Antragsstellung sollte sich der Empfänger der Leistungen unbedingt dokumentieren und bestätigen lassen und gegebenenfalls einen persönlichen Beistand als Zeugen hinzuziehen. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast für die rechtzeitige Antragsstellung beim Empfänger. Der Bewilligungszeitraum für die Auszahlung von Arbeitslosengeld 2 beträgt maximal zwölf Monate. Besteht die Hilfsbedürftigkeit über diesen Zeitraum hinaus, sollte noch vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ein so genannter Weiterbewilligungsantrag ausgefüllt und beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden, damit diese den weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld berechnen, prüfen und auszahlen können. Hierbei ist zu beachten, dass die hilfsbedürftigen Personen nicht immer von ihrem Jobcenter auf das rechtzeitige Ausfüllen des Antrags hingewiesen werden.
Auch das jeweilige Jobcenter hat sich an Fristen zu halten. Für den Erstantrag dürfen laut Gesetz bis zu sechs Monate vergehen, ehe eine Untätigkeitsklage von Seiten des Leistungsempfängers eingereicht werden kann. Für die Bearbeitung von Widersprüchen hat das Jobcenter eine gesetzlich vorgeschriebene Frist von maximal drei Monaten.

  
  
Was für Unterlagen benötige ich, um mich arbeitslos zu melden?
Um eine schnelle und möglichst reibungslose Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengelds zu ermöglichen, benötigt die Agentur für Arbeit von Ihnen verschiedene Unterlagen. Generell gilt: nur mit korrekten und vollständigen Unterlagen ist die Agentur für Arbeit in der Lage, das Arbeitslosengeld zu berechnen.
Wenn die betreffende Person bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit vorstellig wird um sich arbeitslos zu melden, ist der gültige Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung vorzulegen. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen neben einem gültigen Ausweisdokument mit Meldebescheinigung darüber hinaus noch den gültigen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Ebenso benötigt die Agentur für Arbeit einen Nachweis für die Beschäftigungslosigkeit. Dies kann die schriftliche Kündigung des Arbeitgebers bzw. ein Aufhebungsvertrag sein. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist es der aktuelle Arbeitsvertrag. Sollte bereits die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorliegen, ist diese ebenfalls mitzubringen und dem zuständigen Sachbearbeiter vorzulegen. Zu den notwendigen Unterlagen gehören auch sämtliche Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, ein aktueller Lebenslauf sowie die Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers. Der für den Bezug des Arbeitslosengelds erforderliche Antrag (Arbeitspaket Teil 1 – 2) kann online von zu Hause online ausgefüllt und ausgedruckt und zu dem Termin mitgebracht werden. Alternativ kann er auch direkt vor Ort ausgehändigt und ausgefüllt werden.

Zweifelsfrei ist es besonders die Thematik, wie die Dauer und die Höhe von Arbeitslosengeld zu berechnen ist, für die betroffenen Personen von entscheidender Bedeutung. Unabhängig davon, ob es sich um den Bezug von Arbeitslosengeld 1 oder 2 handelt, sollte es jedoch oberstes Ziel der hilfsbedürftigen Person sein, seinen Lebensunterhalt so schnell wie möglich wieder alleine gestalten zu können. Hierbei sollte sie unbedingt die angebotenen Hilfestellungen der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. des zuständigen Jobcenters annehmen, die nicht zuletzt bei der Beantwortung der Frage, wie sich das jeweilige Arbeitslosengeld berechnen lässt, Auskunft geben können.

Arbeitslosengeld berechnen
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