Was verbirgt sich hinter der Eingliederungsvereinbarung?
Die Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter ist nichts anderes als ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Vertragspartner ist auf der einen Seite das Jobcenter und auf der anderen Seite der Empfänger von Hartz 4 – Leistungen. Die Eingliederungsvereinbarung wird für eine Zeit von sechs Monaten geschlossen. Der Vertrag ist freiwillig. Das Jobcenter kann den anderen Vertragspartner nicht dazu drängen, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
Der Sachbearbeiter des Jobcenters ist nicht berechtigt, dem Empfänger der Hartz 4 Leistungen mit der kompletten Streichung der Leistungen zu drohen. Der Leistungsempfänger sollte die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, bevor er sie nicht eingehend geprüft hat. Setzt er seinen Namen unter das Dokument, erlangt die Eingliederungsvereinbarung Rechtsgültigkeit. Für den Arbeitssuchenden bedeutet dies, dass er sich – wie bei jedem anderen Vertrag auch – an die Vereinbarung halten muss. Tut er dies nicht, kann das Jobcenter Sanktionen gegen ihn verhängen.
Statt sofort die Unterschrift zu leisten, sollte der Arbeitssuchende sein Recht geltend machen und die Vereinbarung in Ruhe durchlesen. Erst wenn er den Inhalt zur Kenntnis genommen hat und weiß, welche Pflichten mit seiner Unterschrift auf ihn zukommen, sollte er die Eingliederungsvereinbarung vom Jobcenter abschließen.
Der Sachbearbeiter des Jobcenters muss dem Arbeitssuchenden auch die Möglichkeit verschaffen, ein nicht unterschriebenes Duplikat mit nach Hause zu nehmen und es sich dort in Ruhe durchzulesen. Es ist auch erlaubt, dass der Arbeitssuchende die Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung durch einen Dritten – z.B. einen fachkundigen Rechtsanwalt oder Sozialberatungsstellen – prüfen lässt.
Ein Empfänger von Hartz 4 Leistungen kann eine Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt unterschreiben, um auf seine missliche Situation hinzuweisen. Diese Eingliederungsvereinbarung unter Vorbehalt hat jedoch keinen Einfluss auf die Pflichten, die er nach der Vereinbarung zu erfüllen hat.

  
  
Welcher Zweck wird mit einer Eingliederungsvereinbarung verfolgt?
Die Hartz 4 Eingliederungsvereinbarung ist eine Erklärung zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsempfänger, die beiden Parteien Rechte und Pflichten auferlegt. Das Dokument erhält Ausführungen darüber wie das Jobcenter den anderen Vertragspartner bei seiner Arbeitssuche unterstützt. Dies kann z.B. in der Gewährung von zusätzlichen Leistungen bestehen. Diese Leistungen können in der Finanzierung von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder in einem Zuschuss zu einem Bewerbungscoaching bestehen. Weitere Rechte, die der Empfänger durch die Vereinbarung hat, sind neben der Absicherung durch das ALG II und der Unterstützung bei der Kranken- und Pflegeversicherung auch weitere Beratung und die Unterstützung bei einer Existenzgründung.
Die Eingliederungsvereinbarung enthält aber auch Ausführungen darüber, welchen Beitrag der Arbeitssuchende zu leisten hat. Ihm wird unter anderem vorgeschrieben, wie oft er sich in einem Monat zu bewerben hat. Er muss darüber hinaus Fristen einhalten und besonders die vereinbarten Termine mit dem Jobcenter einhalten. Auch muss er Veränderungen sowohl bei der Arbeitssuche als auch in seinem persönlichen Umfeld angeben. Gleich einem Arbeitnehmer hat er im Krankheitsfall ein Attest vorzulegen. Darüber hinaus muss er sich an die Absprachen aus der Eingliederungsvereinbarung halten, immer erreichbar sein und eine eventuelle Abwesenheit absprechen.
Ist die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, müssen beide Parteien sich für die nächsten sechs Monate an das Vereinbarte halten. Eine Eingliederungsvereinbarung widerrufen kann nur, wer dafür triftige Gründe nennt.

  
  
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung?
Wenn eine Eingliederungsvereinbarung in unterschriebener Form vorliegt, müssen beide Seiten sich an die Vereinbarung halten. Tut der Leistungsempfänger dies nicht, weil er nicht die geforderte Anzahl der monatlichen Bewerbungen vorweisen kann und nachhaltig Termine beim Jobcenter versäumt, kann die Agentur für Arbeit Sanktionen gegen ihn verhängen. Dies bedeutet in der Regel, dass dem Leistungsempfänger die Leistungen gekürzt oder komplett gestrichen werden können. Das Jobcenter informiert den Betroffenen darüber mit einem Anhörungsschreiben. Hier hat der Hartz 4 Empfänger die Möglichkeit, sich zu der Sache zu äußern. Kann er triftige Gründe für sein Handeln vorbringen, wird das Jobcenter von den Sanktionen absehen. Ein triftiger Grund für das Nichteinhalten von Terminen wäre z.B. ein plötzlich anstehender Krankenhausaufenthalt. Kann der Betroffene keine triftigen Gründe vorweisen, erlässt das Jobcenter gegen ihn einen Sanktionsbescheid. In diesem Schreiben wird ihm mitgeteilt, welche Folgen für seine Pflichtverletzung auf ihn zukommen.

  
  
Die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
Wie schon angeführt, wird die Eingliederungsvereinbarung auf freiwilliger Basis abgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Empfänger nicht zur Unterschrift gezwungen werden kann und die Eingliederungsvereinbarung ablehnen kann. Wenn er die Eingliederungsvereinbarung ablehnen will, hätte dies zur Folge, dass der Jobcenter einen Verwaltungsakt gegen den Betroffenen erlässt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Im Gegensatz zu einer Eingliederungsvereinbarung bindet der Verwaltungsakt nur denjenigen, gegen den er erlassen wird. Der Leistungsempfänger wird erheblich benachteiligt.
Der Verwaltungsakt wird von dem Jobcenter jedoch erst erlassen, nachdem mit dem Betroffenen ein ausführliches Gespräch geführt wurde.

  
  
Welche Möglichkeiten bestehen gegen eine rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung?
Wird eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen, muss diese zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. In dieser Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass er ab Zustellung des Schreibens einen Monat Zeit hat, um gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen. Sollte diese Rechtsbehelfsbelehrung fehlen, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.
Der Betroffene hat zwei Möglichkeiten sich gegen den Verwaltungsakt zu wehren. Zunächst muss er beim Jobcenter Widerspruch einlegen. Erteilt das Jobcenter ihm einen Widerspruchsbescheid, in dem es ihm mitteilt, dass es an der Leistungskürzung festhält, kann der Betroffene dagegen beim Sozialgericht klagen.

  
  
Fazit
Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtliches Arrangement zwischen dem Jobcenter und dem Hartz 4 Empfänger. Es legt für beide Seiten Rechte und Pflichten fest. Das Jobcenter verpflichtet sich zur weiteren Zahlung von ALG II und unterstützt den Arbeitssuchenden durch geeignete Fördermaßnahmen. Der Leistungsempfänger erklärt sich mit seiner Unterschrift dazu bereit, eine bestimmte Anzahl von monatlichen Bewerbungen zu schreiben und Termine einzuhalten. Tut er dies nicht, kann das Jobcenter ihm die finanzielle Unterstützung streichen. Der Hartz 4 Empfänger ist nicht dazu verpflichtet, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Wenn er sie nicht ablehnt, kann er die Eingliederungsvereinbarung nicht widerrufen. Er muss damit rechnen, dass gegen ihn ein Verwaltungsakt erlassen wird. Hiergegen hat er die Möglichkeit Widerspruch einzulegen oder zu klagen.
Eingliederungsvereinbarung bei Hartz 4
4.7 (93%) 20 votes
Next Post